Die Bedingungen und die Gestaltung einer Teilzeitbeschäftigung unterliegt verschiedener Voraussetzungen. Eine Übersicht erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln.
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/schule-und-bildung/personalangelegenheiten/teilzeit
Für Teilzeitbeschäftigter gibt es eine Empfehlung der Bezirksregierung Köln zu deren Einsatz:
Empfehlung der Bezirksregierung Köln zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte (03.01.2018)
Inhalt:
I. Einleitung
II. Stundenplangestaltung
III. Außerunterrichtliche Aufgaben
1. Teilnahme an Konferenzen
2. Übertragung einer Klassenleitung
3. Teilnahme an Prüfungen
4. Elternsprechtage
5. Projektwochen, Schulfeste, Schulwanderungen, Klassenfahrten, Exkursionen
6. Vertretungsunterricht und Aufsicht
IV. Dienstliche Beurteilungen V. Schwerbehinderte Lehrkräfte
I. Einleitung
Diese Empfehlung gilt für alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen im Regierungsbezirk Köln. Bei der Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung wird durch die Bezirksregierung oder das Schulamt zunächst nur die Anzahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden herabgesetzt. Im Verhältnis zur individuellen Pflichtstundenzahl muss dann auch der Umfang der sonstigen Dienstverpflichtungen verringert werden.
Die Schule hat die Verpflichtung, die Belange der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verlässlich und angemessen zu regeln, um so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Die Verpflichtung der Schule zu einer verlässlichen und angemessenen Regelung der Belange der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte ergibt sich aus § 68 Abs. 3(1) SchulG sowie den Vorgaben, die in § 17 der ADO NRW formuliert sind.
Für den Schulbereich bedeutet dies, dass Teilzeiten im Rahmen von Elternzeit oder zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen aus familienpolitischen Gründen großzügig gewährt werden.
Gleichzeitig müssen aber auch die berechtigten Ansprüche der vollzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit Betreuungspflichten sowie die pädagogischen Erfordernisse der Schülerinnen und Schüler gewahrt werden.
In den letzten Jahren sind an vielen Schulen verantwortungsvoll gute schulinterne Verabredungen getroffen worden, bei denen die Besonderheiten des jeweiligen Schulprogramms der Einzelschule, die Interessen der Beschäftigten und die Bedürfnisse der anvertrauten Schülerinnen und Schüler die notwendige Berücksichtigung gefunden haben.
Die nachfolgenden Anregungen bieten einen Orientierungsrahmen für eigene schulspezifische Vereinbarungen bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eine verlässliche langfristige Terminplanung erleichtert es allen Lehrkräften, ihren dienstlichen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aufgaben nachzukommen.
Eine Kumulierung von außerunterrichtlichen Aufgaben sollte bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden, sofern dies nicht ausdrücklich gewünscht ist.
II. Stundenplangestaltung
In den letzten Jahren führten die Ausweitung des Unterrichts und außerunterrichtlicher Aktivitäten in den Nachmittag für viele Lehrkräfte zu veränderten Anwesenheitszeiten in der Schule.
Alle Lehrkräfte können ihre Stundenplanwünsche rechtzeitig schriftlich vor der Erstellung des Stundenplans der Schulleitung vorlegen. Diese Wünsche sollen im Rahmen der gemäß § 68 Absatz 3 Nr. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen durch die Lehrerkonferenz festzulegenden Grundsätze zur Gestal- tung des Stundenplans berücksichtigt werden. Hierbei sind auch die konkreten schulischen Organisationsmöglichkeiten zu beachten.
Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen arbeitet in enger Kooperation mit den Stundenplangestaltern zusammen. Wenn aus dienstlichen Gründen Wünsche zur Stundenplangestaltung nicht erfüllt werden können, so ist dies der betroffenen Lehrkraft schnellstmöglich mitzuteilen.
Für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist Verlässlichkeit notwendig, damit die Betroffenen die Möglichkeit zur Organisation der Betreuung haben.
Bei der Stundenplangestaltung soll eine überproportionale Belastung durch Springstunden vermieden werden.
Teilzeitbeschäftigten sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist. Gute Erfahrungen wurden beispielsweise mit folgenden Regelungen gemacht:
Umfang der Teilzeitbeschäftigung | unterrichtsfreie Tage / Halbtage |
1⁄2 Stelle | ein Tag und ein Halbtag |
2/3 Stelle | ein Tag oder zwei Halbtage |
3⁄4 Stelle | ein Halbtag |
Bei dem unterhälftigen Einsatz von Lehrkräften z.B. während einer Elternzeit ist die Tabelle entsprechend zu erweitern.
III. Außerunterrichtliche Aufgaben
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.07.2015 (BVerwG 2 C 16.14) formuliert, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch darauf haben, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung einer Tätigkeit Rechnung zu tragen ist (proportionaler Einsatz) oder ein zeitlicher Ausgleich durch die entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.
1. Teilnahme an Konferenzen
Konferenzen und schulinterne Fortbildungen sind unverzichtbar, um Verabredungen für gemeinsames pädagogisches Handeln zu treffen. Deshalb nehmen Teilzeitbeschäftigte an diesen Veranstaltungen in der Regel teil.
Immer dann, wenn normative oder strategische Entscheidungen der Schule vorbereitet oder getroffen werden, ist die Teilnahme auch von Teilzeitkräften bei diesen Konferenzen in vollem Umfang notwendig.
Grundsätzlich sollte aber auch immer wieder reflektiert werden, ob ein Gegenstand Thema einer Konferenz werden muss. Die reine Bekanntgabe von Informationen, zu denen kein Austausch not- wendig ist, kann durch andere Formate wie z.B. E-Mail, Datenbanken, Intranet, Lernplattformen, Anschlagbretter und Rundbriefe der Schulleitung erfolgen.
Bei der Mitarbeit in weiteren Formaten wie z.B. Arbeitsgruppen zur Erarbeitung von Konzepten, Projektgruppen, etc. ist der Umfang der Beschäftigung zu berücksichtigen.
Die Schule prüft den Einsatz von Teilzeitbeschäftigten in verschiedenen Jahrgangsstufen, Bildungsgängen bzw. Klassen, um eine Verringerung von Konferenzen und Dienstbesprechungen zu erreichen.
Konferenztermine mit einer verbindlichen Angabe der Dauer der Konferenz sollten langfristig festgelegt und bekannt gemacht werden, um so allen Beteiligten Planungssicherheit zu verschaffen.
Kurzfristig anberaumte Dienstbesprechungen müssen von Teilzeitkräften an ihrem freien Tag nicht in jedem Fall wahrgenommen werden, da eine ausreichende Familienversorgung in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vorausgesetzt werden kann. Bei einer Nichtteilnahme besteht die Verpflichtung, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen.
2. Übertragung einer Klassenleitung
Die Übernahme einer Klassenleitung gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen. Sofern dies möglich ist, sollen Klassenleitungsteams oder Klassenleitungen mit Stellvertretung gebildet werden.
3. Teilnahme an Prüfungen
Die Teilnahme an Prüfungen gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen. Bereits bei der Planung des Unterrichtseinsatzes ist die sich hieraus ergebende Belastung bei Prüfungen zu berücksichtigen.
4. Elternsprechtage
Die Gesprächswünsche der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler sind zu erfüllen. Die Belange der berufstätigen Erziehungsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die Anwesenheitszeit für Teilzeitbeschäftigte unter Beachtung ihrer Stundenzahl zu reduzieren.
5. Projektwochen, Schulfeste, Schulwanderungen, Klassenfahrten, Exkursionen
Die Teilzeitbeschäftigten sind nur im Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit einzusetzen. Zwei Teilzeitbeschäftigte könnten sich z.B. entsprechend einer Verabredung ablösen. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten erfolgt die Reduzierung in der Regel über die Anzahl der Veranstaltungen.
6. Vertretungsunterricht und Aufsicht
Teilzeitkräfte dürfen verhältnismäßig nicht häufiger zu Vertretungsunterricht und Aufsichten verpflichtet genommen werden als Vollzeitkräfte. Auch diese Verpflichtungen berechnen sich im Verhältnis zum Stundenumfang. Ein außerplanmäßiger Unterrichtseinsatz sollte so früh wie möglich angekündigt werden, damit den familiären Belangen Rechnung getragen werden kann.
IV. Dienstliche Beurteilungen
Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht negativ auf das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung auswirken.
V. Schwerbehinderte Lehrkräfte
Die berechtigten Anliegen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Lehrkräfte sowohl in Voll- als auch in Teilzeit sind zu berücksichtigen.
Christa Kuhle, Abteilungsleiterin der Abteilung 4 der Bezirksregierung Köln
Hier die Handreichung zum direkten Download...